In der Verkaufsverhandlung wurde durch den Verkäufer einen Vorschaden am Fahrzeugheck verharmlost, im Kaufvertrag dann entsprechend pauschaliert und nicht weiter spezifiziert. Im Nachhinein hat sich dann jedoch herausgestellt, dass das Fahrzeug wohl doch mit größeren Vorschäden behaftet war (erheblicher Unfallschaden im Frontbereich). Daraufhin hatte der Käufer auf Rücknahme des Fahrzeugs gedrängt.